Die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte
der UNO
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der
gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft
der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in
der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der
Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der
Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer
Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von
Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die
Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen
wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung
zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung
freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der
Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde
und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von
Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen
Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben,
in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung
und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und
Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als
das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,
damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese
Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht
und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern
und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre
allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung
der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und
Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa
nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,
Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden
auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des
Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und
Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft
gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen
verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig
anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und
haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die
gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer
derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen
Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz
zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft
gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und
Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und
öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht.
Artikel 11
-
Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange
seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle
für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem
Gesetz nachgewiesen ist.
-
Niemand darf wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.
Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der
Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
-
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines
Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
-
Jeder hat das Recht, jedes Land,
einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land
zurückzukehren.
Artikel 14
-
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor
Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
-
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen
werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von
Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen
erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
verstoßen.
Artikel 15
-
Jeder hat das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit.
-
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine
Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
-
Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne
Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der
Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie
haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung
gleiche Rechte.
-
Eine Ehe darf nur bei freier und
uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten
geschlossen werden.
-
Die Familie ist die natürliche Grundeinheit
der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und
Staat.
Artikel 17
-
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch
in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
-
Niemand darf willkürlich seines Eigentums
beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine
Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und
freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne
Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu
empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
-
Alle Menschen haben das Recht, sich
friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
-
Niemand darf gezwungen werden, einer
Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
-
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der
öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch
frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
-
Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu
öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
-
Der Wille des Volkes bildet die Grundlage
für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch
regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit
geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien
Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht
auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche
Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung
der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für
seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
Artikel 23
-
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie
Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie
auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
-
Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf
gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
-
Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf
gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie
eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert,
gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
-
Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner
Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und
insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und
regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
-
Jeder hat das Recht auf einen
Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl
gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche
Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das
Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem
Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
-
Mütter und Kinder haben Anspruch auf
besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie
außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
-
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung
ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die
grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch.
Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht
werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen
entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
-
Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu
Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und
allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit
der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
-
Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die
Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
-
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben
der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen
und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.
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Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen
und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der
Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und
internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
-
Jeder hat Pflichten gegenüber der
Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner
Persönlichkeit möglich ist.
-
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und
Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz
ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung
der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten
Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des
allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
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Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem
Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin
ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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